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Was ist überhaupt ein Kampfhund? Ein Kampfhund ist ein für den Kampf gezüchteter und abgerichteter Hund. Seit dem 19. Jahrhundert sind Hundekämpfe weltweit zum größten Teil verboten. Nur in kriminellen Milieus werden noch Hunde zum Kampf aufeinander losgelassen.
Heute wird der Begriff fälschlicherweise vor allem dann genutzt, wenn ein Hund auf einen Menschen losgeht. Häufig sind dann allerdings Listenhunde gemeint, wozu nur eine handvoll Hunderassen gehören.
Das Gesetz ist in Kraft getreten, weil die Politik Anfang der 2000er Jahre aufgrund vermehrter Angriffe von Hunden auf Menschen Maßnahmen ergreifen wollte. Die Zahl der Übergriffe von Listenhunden auf Menschen und andere Tiere sinkt seitdem stetig.

- Die Haftpflichtversicherung des Hundes muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
- Der Hund muss mit einem Mikro-Chip versehen sein und die Chipnummer muss dem zuständigen Ordnungsamt bekannt sein.
- Haltegenehmigung vom zuständigen Ordnungsamt (VOR Anschaffung!)
- Außerdem benötigt das Tierheim oder der Tierschutzverein die schriftliche Einwilligung des Vermieters, dass dieser mit der Haltung eines Hundes einverstanden ist.

§10 "Hunde bestimmter Rassen" LHundG NRW
Unter dem §10 (umgangssprachlich Liste 2) werden Hunde und Kreuzungen mit den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu gelistet.
Bei Hunden dieser Rassen gilt kein Zuchtverbot, auch kann man sie von Privat erwerben.
Den Wesenstest zur Maulkorb- und Leinenbefreiung darf nicht nur von einem Amtstierarzt, sondern auch von einer hier in NRW anerkannten Sachverständigen nach dem Landeshundegesetz NRW abgenommen werden. Die theoretische Sachkundebescheinigung kann auch der o.g. Sachverständige abnehmen.
Ansonsten gelten hier die die selben Auflagen wie bei einem "§3 Hund".
Das bedeutet, dass man folgende Dinge vor der Anschaffung eines solchen Hundes erfüllen muss:
- Schriftliche Erlaubnis des Vermieters, dass er mit der Haltung des Hundes der Rasse einverstanden ist (Entfällt bei Eigentum).
- “Sauberes Führungszeugnis” und ein Mindestalter von 18 Jahren
- Hundehaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden)
- Haltegenehmigung vom zuständigen Ordnungsamt
- Chip- Pflicht und Registrierung beim zuständigen Ordnungsamt
- Großer Sachkundenachweis vom Amtsveterinär oder vom Sachverständigen des Landeshundegesetzes NRW

§11 Hunde (20/40er Hunde) LHundG NRW
Hierunter fallen alle nicht gelisteten Hunderassen, die ausgewachsen mindestens 20 Kilogramm wiegen oder eine Höhe von über 40 cm erreichen.
Der Halter muss die “Kleine Sachkunde” erfolgreich bei einem Tierarzt seiner Wahl oder eines Sachverständigen LHundG NRW abgelegt haben. Dieses gilt nicht für Personen, die der zuständigen Behörde versichern, dass sie mehr als drei Jahre schon große Hunde gehalten haben.
Das zuständige Ordnungsamt hat die Möglichkeit, wenn ein Verdacht besteht, sich die Zuverlässigkeit des Halters durch ein Führungszeugnis bestätigen zu lassen. Der Hund muss gechipt und haftpflichtversichert sein. Außerdem müssen diese Hunde nicht nur steuerlich, sondern auch beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden.
Allgemeines
Aufgrund von aktuellen Ereignissen, möchten wir dringend darauf hinweisen, dass Hunde ohne Papiere (z. B. FCI/VDH) der Rassen Miniatur Bullterrier (Größer als 35,5 cm), diverse “Boxermischlinge”, Continental/ Olde English/Alternativ Bulldog, Cane Corso, Pocket Bulli, American Bulli oder “sonstige Phantasierassen und Exklusivzüchtungen” nach dem Phänotyp des Hundes im Einzelfall schon des öfteren als §3 gefährlicher Hund (Staff- oder Pitbull- Mix) eingestuft wurden.
Dieses kann zur Folge haben, dass dieser Hund eingezogen wird und Sie ein Haltungsverbot erhalten!!! Alleine durch den Erwerb von Privat sind diese Auflagen nicht zu erfüllen. Je nach Ermessen der Kommune hat diese die Möglichkeit, bestimmte Hunderassen einen bis zu 11- fach erhöhten Steuersatz aufzuerlegen.
In manchen Städten kann man z.B. durch einen Wesenstest oder einer anerkannten Prüfung eine Ermäßigung bekommen.
Jeder Hund, der
• gezielt auf eine zum Nachteil des Menschen gesteigerten Aggressivität gezüchtet und ausgebildet ist
• einen Mensch gebissen hat, solange hierbei nicht zur Selbstverteidigung gehandelt wurde
• einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat,
• unberechtigt einen anderen Hund gebissen hat
• oder unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzt
kann als gefährlicher Hund nach §3 eingestuft werden.
Laut dem “Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz” vom 12. April 2001 ist es verboten, Hunde und Kreuzungen der Rassen American Staffordshire Terrier, dem Pitbull Terrier, dem Staffordshire Bullterrier und der Standard Bullterrier nach Deutschland zu importieren.
Jedes der 16 Bundesländer in Deutschland hat sein eigenes Landeshundegesetz.
Bitte erkundigen Sie sich vor Aufenthalt über die bestehenden Gesetze, damit Sie sich und Ihren Hund nicht in Gefahr bringen. Denn Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!
Auch bei Reisen ins Ausland ist große Vorsicht geboten! Viele unserer benachbarten Länder haben sehr strenge Regelungen und Gesetzte, die die Einfuhr bestimmter Hunde, wenn auch nur für einen Tag, strengstens untersagen! Bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen Konsulat.
Für weitere Fragen können Sie mich sehr gerne kontaktieren!
Weitere Infos unter: https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/landeshundegesetz-nrw/







